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LuftSiAV

§ 10Zulassungsbescheid

Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.
(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:
1.
die Zulassungsnummer,
2.
den Anlass der Zulassungsprüfung,
3.
die Gerätebezeichnung,
4.
die Seriennummer des Geräts,
5.
die Zertifikatsnummer,
6.
den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,
7.
den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und
8.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f16c525cdce7d8ccc277b3e4f0625183fcf02c2f5ec0a7095aeb0d9747b2194

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