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LuftSchlichtV

§ 1Anerkennung

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:
1.
den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
2.
den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
3.
den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
4.
denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.
(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b58a37e22e7bd59fc2d297df23edf465eaa407797188dd1c84a059af9f5dee0

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