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LuftRAAbkDG

§ 2

Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts

(1) An Stelle der in Artikel 22 des Abkommens in französischer Währung festgesetzten Höchstbeträge treten die entsprechenden Beträge in deutscher Reichswährung.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, den Umrechnungssatz für französische Franken entsprechend dem amtlich festgestellten Goldpreis in deutsche Mark vorzuschreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 17.7.2017 I 2421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010790933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f751d1b9969cd155c2d27b5c675957ebb7adfe1538f3acc2cd834eee31f00d1e

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