(1) An Stelle der in Artikel 22 des Abkommens in französischer Währung festgesetzten Höchstbeträge treten die entsprechenden Beträge in deutscher Reichswährung.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, den Umrechnungssatz für französische Franken entsprechend dem amtlich festgestellten Goldpreis in deutsche Mark vorzuschreiben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 17.7.2017 I 2421
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