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LuftRÄndV 2001

Art 4Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen

(1) Diese Verordnung tritt ... am 1. Juli 2001 in Kraft.
(2)
(3) Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme, bei denen die Stückprüfung nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung bescheinigt ist, gelten die Muster- und Stückprüfung nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät als erbracht, wenn der Hersteller die für die Nachprüfung und Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen dem Halter zur Verfügung stellt. Können die erforderlichen Anweisungen des Herstellers dem Halter nicht zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese Luftfahrtgeräte nur weiter betrieben werden, wenn sie nach den vor dem 1. Juli 2001 geltenden Regelungen nachgeprüft werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122100001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c30a5a077459da48c378bb50265506a0e875b4de5d73924d7159420ec1c99ca0

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