(1) Die von den Luftfahrtbehörden der Länder erteilten Luftfahrerscheine für Fallschirmspringer und die seit dem 1. Dezember 1977 aufgrund der "Richtlinien für den Betrieb von Hängegleitern und Gleitflugzeugen in der Bundesrepublik Deutschland" und seit dem 15. Mai 1982 aufgrund der "Allgemeinverfügung für den Betrieb von bemannten, nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland" (Allgemeinverfügung) von dem Beauftragten erteilten Befähigungsnachweise für Luftsportgeräteführer und Fluglehrer sowie die bisher anerkannten ausländischen Erlaubnisse bleiben in dem ihnen zugrunde liegenden Umfang weiterhin gültig. Die Luftfahrerscheine alter Fassung und die Befähigungsnachweise sind bei Verlängerung oder Erneuerung oder auf Antrag durch Luftfahrerscheine neuer Fassung zu ersetzen, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Die von dem Beauftragten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten oder anerkannten Betriebstüchtigkeitsnachweise für Luftsportgeräte bleiben weiterhin gültig. Die Betriebstüchtigkeitsnachweise sind bei Nachprüfungen oder auf Antrag durch Lufttüchtigkeitszeugnisse oder Prüfscheine für Luftsportgerät zu ersetzen.
(3) Das Lärmzeugnis nach den Lärmschutzforderungen für Ultraleichtflugzeuge wird im Rahmen der Jahresnachprüfung ausgestellt, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(4) Die aufgrund der Allgemeinverfügung durchgeführten Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln auf Geländen mit Erlaubnisfiktion bedürfen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer Außenstart- und -landeerlaubnis.
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