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2. DVLuftPersV

§ 2Zweck der Ausbildung

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Die Ausbildung dient dem Zweck, dem Luftfahrtpersonal die aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Eine besondere Form der Ausbildung ist auch die zum Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung geforderte Einweisung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR506000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8

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