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2. DVLuftPersV

§ 12Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 62 LuftPersV)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) Die Ausbildung zum Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder erfolgt bei einem vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung, der dafür eine Erlaubnis besitzt.
(2) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 9A zu vermitteln.
(3) In der praktischen fliegerischen Einweisung und technischen Ausbildung sind die in Anlage 9B festgelegten Übungen durchzuführen.
(4) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 9C durchzuführen.
(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9D nachzuweisen, dass er die für einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder notwendigen Fähigkeiten besitzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR506000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8

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