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2. DVLuftPersV

§ 11Luftschiffführer (zu § 50 LuftPersV)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 8A zu vermitteln.
(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 8B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 8C durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 8D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Luftschiffen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(5) Der Erwerb einer Musterberechtigung für Luftschiffführer erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und eine Schulung auf dem Luftschiffmuster. Die Ausbildung muss mit Zustimmung der zuständigen Stelle die Inhalte der Anlagen 8A und 8B musterspezifisch ergänzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR506000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8

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