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2. DVLuftPersV

Anlage 17ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 240
1.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung 1:30
Methodik in der Flugausbildung 1:30
gesamt 3:00
2.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.
3.
Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichteinheit zu erbringen. Die Lehrprobe ist vor einer von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfungskommission abzulegen. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Das Thema des Fluglehrerunterrichts wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Die Lehrprobe wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR506000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8

XML-Quelle beim Herausgeber