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2. DVLuftPersV

Anlage 17ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 231
1.
Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
2.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten.
Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
Sachgebiet
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
2. Navigation
2.1 Allgemeine Navigation
2.2 Funknavigation
2.3 Flugplanung
3. Meteorologie
4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik)
5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
5.1 Flugleistung
5.2 Beladung und Schwerpunkt
5.3 Luftschiffkunde
5.4 Elektrotechnik und Avionik
5.5 Instrumente
5.6 Triebwerke
6. Verhalten in besonderen Fällen
7. Menschliches Leistungsvermögen
3.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat.
4.
Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR506000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8

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