2. DVLuftPersV
Anlage 17ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
- 1.
- Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- 2.
- Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten.Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
| Sachgebiet | |
| 1. | Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften |
| 2. | Navigation |
| 2.1 | Allgemeine Navigation |
| 2.2 | Funknavigation |
| 2.3 | Flugplanung |
| 3. | Meteorologie |
| 4. | Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) |
| 5. | Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik |
| 5.1 | Flugleistung |
| 5.2 | Beladung und Schwerpunkt |
| 5.3 | Luftschiffkunde |
| 5.4 | Elektrotechnik und Avionik |
| 5.5 | Instrumente |
| 5.6 | Triebwerke |
| 6. | Verhalten in besonderen Fällen |
| 7. | Menschliches Leistungsvermögen |
- 3.
- Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat.
- 4.
- Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.
Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR506000006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8