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LuftPersV

§ 45bAnrechnung von Flugzeiten

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist:
1.
die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,
2.
die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,
3.
die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,
4.
die Flugzeit als Prüfer sowie
5.
die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f

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