LuftPersV
§ 43Prüfung
Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,
- 2.
- die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für die der Bewerber die Prüfung ablegt,
- 3.
- das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Absatz 4 bis 5a ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… er theoretischen Prüfung 65 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR 9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 25 bis 75 EUR b) Abnahme der praktischen Prüfung 25 bis 75 EUR 10. Freiballonführ …“