LuftPersV
§ 31Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als Luftfahrer,
- 2.
- Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,
- 3.
- Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren,
- 4.
- Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer oder Lehrer an synthetischen Übungsgeräten,
- 5.
- Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungsgeräte sowie
- 6.
- besondere Vorkommnisse.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f