LuftPersV
§ 129Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… der Ersetzbarkeit der Berufsausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätigkeiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a oder b vorgesehenen Gebühr f) Abnahme einer theoretis …“
- § 6 LuftKostVKosten in besonderen Fällen
„… g oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen bef …“