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LuftNaSiG

§ 7Weitergabe von Auskünften durch Kreditinstitute, Hinweispflicht

Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte

Verwahrt ein Kreditinstitut Aktien von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 für Aktionäre, so hat es Mitteilungen und Formblätter der Gesellschaft, die der Erfüllung der Verpflichtung der Aktionäre nach den §§ 2 und 3 dienen, unverzüglich an diese Aktionäre weiterzugeben und diese auf die Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 17 G v. 23.6.2017 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8761a5572f6b4f048bcbfdbc524cad2c40cdf107f585710b4d6427d9c6c20283

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