(1) Der Schutzvermerk nach § 77 wird von Amts wegen eingetragen, wenn der Berechtigte das Recht ordnungsmäßig und rechtzeitig vor Ablauf der in § 77 bestimmten Frist bei dem Registergericht anmeldet. Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ob das angemeldete Recht besteht. Zur Bezeichnung des angemeldeten Rechts kann in dem Schutzvermerk auf die Anmeldung Bezug genommen werden.
(2) Die Anmeldung bedarf schriftlicher Form. Sie muß den Grund des Anspruchs, den Staat, in dem die Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahme zum Abschluß gekommen ist, und den Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme bezeichnen.
(3) Der Schutzvermerk wird gelöscht, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt oder wenn dem Registergericht nachgewiesen wird, daß das Recht erloschen oder nicht entstanden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
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