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LuftFzgG

§ 85

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1) Das Register ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist.
(3) Im übrigen ist die Einsicht in die Registerakten sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa

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