Zum Gesetzesinhalt

LuftFzgG

§ 80

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

(1) Bei der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind anzugeben
1.
die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,
2.
das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
3.
die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,
4.
die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
5.
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle.
(2) Der Anmeldende hat nachzuweisen, daß die Angaben mit den Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmen. Wer das Luftfahrzeug als Eigentümer zur Eintragung anmeldet, hat glaubhaft zu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa

XML-Quelle beim Herausgeber