LuftFzgG
§ 80
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
- 1.
- die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,
- 2.
- das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- 3.
- die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,
- 4.
- die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
- 5.
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000570959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa