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LuftFzgG

§ 75

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Begründet ein Anspruch wegen Entschädigung für die Bergung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder wegen außerordentlicher, zur Erhaltung eines solchen Luftfahrzeugs erforderlicher Aufwendungen nach den Gesetzen des Staates, in dem diese Maßnahmen zum Abschluß gekommen sind, ein mit Vorrang ausgestattetes dingliches Recht an dem Luftfahrzeug, so gelten die Vorschriften der §§ 76, 77, sofern der Vorrang des Rechtes nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa

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