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LuftFzgG

§ 3

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Ein Registerpfandrecht kann auch in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000570959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeb7d94caa51ab4b6af3b8acb8ba592da7088043cb7ce02f6b453ebe159ca9aa

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