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LuftFzgÜbk

Art 6

Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Ein Vertragsstaat, der ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß Artikel 2 als gültig anerkennt, muß bei Ablauf der Gültigkeit entweder die Gültigkeit des vorliegenden Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den für die Verlängerung seiner eigenen Lufttüchtigkeitszeugnisse maßgebenden Bestimmungen verlängern oder ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen. Nichtsdestoweniger kann sich dieser Staat vorher an den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Luftfahrzeug hergestellt wurde, oder an jeden anderen Vertragsstaat wenden, in dem das Luftfahrzeug früher eingetragen war.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200250962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0dea1c3aafc94ead0849e62863e42091aa7b02987b877f5c65a892be2560ee0f

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