LuftFzgÜbk
Art 1
Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
- a)
- in Übereinstimmung mit den im Herstellerstaat geltenden Gesetzen und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Rechtsvorschriften hergestellt wurden,
- b)
- den anwendbaren Mindestanforderungen betreffend die Lufttüchtigkeit entsprechen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aufgestellt wurden,
- c)
- den Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen können und
- d)
- allen sonstigen besonderen Bedingungen genügen, die nach Maßgabe des Artikels 4 notifiziert werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR200250962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0dea1c3aafc94ead0849e62863e42091aa7b02987b877f5c65a892be2560ee0f