Zum Gesetzesinhalt

4. DV LuftBO

§ 8Betriebsbeschränkungen (zu § 3 LuftBO)

Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

(1) Ballone und Luftschiffe dürfen nur unter Sichtwetterbedingungen und mit Ausnahme der ersten 60 Minuten nach dem Start nur am Tag eingesetzt werden. Die Landung hat am Tag zu erfolgen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des § 3 ist die Betriebsstoffmenge so zu bemessen, dass die Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 30 Minuten nach Sonnenaufgang ausreicht.
(2) Luftschiffe dürfen abweichend von Absatz 1 unter Sichtwetterbedingungen auch bei Nacht eingesetzt werden, wenn sie für den Nachtflug zugelassen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR507700997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa8f35dc8eed99ae92d164a00e14c3a034a81e6bf5949d5ea72fce09cdb0091

XML-Quelle beim Herausgeber