(1) Ballone und Luftschiffe dürfen nur unter Sichtwetterbedingungen und mit Ausnahme der ersten 60 Minuten nach dem Start nur am Tag eingesetzt werden. Die Landung hat am Tag zu erfolgen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des § 3 ist die Betriebsstoffmenge so zu bemessen, dass die Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 30 Minuten nach Sonnenaufgang ausreicht.
(2) Luftschiffe dürfen abweichend von Absatz 1 unter Sichtwetterbedingungen auch bei Nacht eingesetzt werden, wenn sie für den Nachtflug zugelassen sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873
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