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3. DV LuftBO

§ 28Ausnahmegenehmigungen

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag in begründeten Fällen befristet Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen des § 8 Nummer 1 und Nummer 2, der §§ 16 bis 20 sowie der §§ 24 bis 27 für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten erteilen.
(2) Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Nummer 1 und Nummer 2, der §§ 16 bis 20 sowie der §§ 24 bis 27 eine Ausnahmegenehmigung über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus gewähren für
a)
Luftfahrzeuge, deren Konstruktion sich für eine nachträgliche Ausrüstung mit den vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen nicht eignet oder
b)
Luftfahrzeuge, die in besonderen Betriebsarten (Kunstflug, Platzrundenbetrieb) betrieben werden,
wenn sichergestellt ist, dass der Flug auch ohne die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sicher durchgeführt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 535d26b05b1673b5622fc1aeaeb745474c8c615ab83366148d781f1612a81310

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