(1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag in begründeten Fällen befristet Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen des § 8 Nummer 1 und Nummer 2, der §§ 16 bis 20 sowie der §§ 24 bis 27 für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten erteilen.
(2) Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Nummer 1 und Nummer 2, der §§ 16 bis 20 sowie der §§ 24 bis 27 eine Ausnahmegenehmigung über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus gewähren für
a)
Luftfahrzeuge, deren Konstruktion sich für eine nachträgliche Ausrüstung mit den vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen nicht eignet oder
b)
Luftfahrzeuge, die in besonderen Betriebsarten (Kunstflug, Platzrundenbetrieb) betrieben werden,
wenn sichergestellt ist, dass der Flug auch ohne die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sicher durchgeführt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
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