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3. DV LuftBO

§ 22Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notschwimmeranlage (zu § 21 Absatz 1 LuftBO)

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Folgende Hubschrauber, die für Flüge über Wasser eingesetzt werden, müssen mit einer dauerhaft entfalteten oder schnell entfaltbaren Notschwimmeranlage ausgerüstet sein:
1.
mehrmotorige Hubschrauber bei Flügen über Wasser in einer Entfernung zum Land, die einer Flugstrecke von mehr als zehn Minuten bei normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, oder
2.
einmotorige Hubschrauber bei Flügen über Wasser außerhalb einer Entfernung zum Land, die im Autorotationsflug zurückgelegt werden kann oder eine sichere Notlandung erlaubt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 535d26b05b1673b5622fc1aeaeb745474c8c615ab83366148d781f1612a81310

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