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2. DV LuftBO

§ 23Übergangsregelungen

Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)

Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung kann die Aufsichtsbehörde einem Unternehmer auf Antrag Ausnahmen von § 8 Absatz 3 bis 7, § 13 und § 15 genehmigen, sofern dies zur Durchführung von Diensten oder Flügen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten der Verordnung geplant worden sind. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist. Bei der Prüfung des Antrags sind die Maßgaben von § 18 Absatz 4 entsprechend zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR505620009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8121e4be5b0e367b8a066267efed0274c6c1c467f0751127cd070a9e96c82c1a

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