(1) Diese Verordnung gilt für Mitglieder der Besatzung an Bord eines Zivilluftfahrzeugs (Besatzungsmitglieder), die von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland für die Zivilluftfahrt, mit Ausnahme der gewerbsmäßigen Beförderung in Flugzeugen, eingesetzt werden. Für Halter von Luftfahrzeugen, die berufsmäßig tätige Besatzungsmitglieder beschäftigen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(2) Sofern Besatzungsmitglieder für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen eingesetzt werden, gelten anstelle der §§ 2 bis 24 die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Sofern Besatzungsmitglieder im Geltungsbereich sowohl dieser Verordnung als auch des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzt werden, sind die im Geltungsbereich dieser Verordnung geleisteten Dienststunden auf die Höchstwerte gemäß OPS 1.1100 anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626
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