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2. DV LuftBO

§ 1Anwendungsbereich

Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)

(1) Diese Verordnung gilt für Mitglieder der Besatzung an Bord eines Zivilluftfahrzeugs (Besatzungsmitglieder), die von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland für die Zivilluftfahrt, mit Ausnahme der gewerbsmäßigen Beförderung in Flugzeugen, eingesetzt werden. Für Halter von Luftfahrzeugen, die berufsmäßig tätige Besatzungsmitglieder beschäftigen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(2) Sofern Besatzungsmitglieder für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen eingesetzt werden, gelten anstelle der §§ 2 bis 24 die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Sofern Besatzungsmitglieder im Geltungsbereich sowohl dieser Verordnung als auch des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzt werden, sind die im Geltungsbereich dieser Verordnung geleisteten Dienststunden auf die Höchstwerte gemäß OPS 1.1100 anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR505620009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8121e4be5b0e367b8a066267efed0274c6c1c467f0751127cd070a9e96c82c1a

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