(1) Folgende Dienstzeiten dürfen in ihrer Summe die zu Beginn der Dienstzeit höchstzulässige Flugdienstzeit nach OPS 1.1105 oder die höchstzulässige Flugdienstzeit nach § 10 nicht überschreiten:
1.
Flugdienstzeiten,
2.
Dienstzeiten vor Flugdiensten und
3.
Dienstzeiten zwischen Flugdiensten.
(2) Sofern in der in Absatz 1 genannten Summe eine ununterbrochene Pause von mindestens zwei Stunden enthalten ist und dem Besatzungsmitglied in dieser Zeit ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht, tritt an die Stelle der höchstzulässigen Zeit nach Absatz 1 eine Zeit von 14 Stunden.
(3) Die Maßgaben der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zwischen den Dienstzeiten eine Ruhezeit nach OPS 1.1110 Nr. 1 liegt.
(4) Die Dienstzeit ist zwischen zwei Ruhezeiten auf 14 Stunden begrenzt, wenn nicht eine höhere Dienstzeit nach den §§ 11, 14 oder OPS 1.1105 oder OPS 1.1120 zulässig ist. Die höchstzulässige tägliche Dienstzeit von 14 Stunden berücksichtigt nicht:
1.
Positionierungszeiten nach dem letzten Flugabschnitt und
2.
Abschlussarbeiten nach dem letzten Flugdienst, die nicht Teil der Flugdienstzeit sind.
(5) Wenn die Summe der planmäßigen Dienstzeiten zwischen zwei Ruhezeiten nach OPS 1.1110 Nr. 1 die höchstzulässigen täglichen Flugdienstzeiten nach OPS 1.1105, § 10 oder die Zeit nach Absatz 2 überschreitet, sind § 11 oder § 14 anzuwenden.
(6) In den Fällen des § 11 und § 14 darf die Summe der Dienstzeiten die dort genannten höchstzulässigen Zeiten nicht überschreiten. Dabei bleiben Positionierungszeiten nach dem letzten Flugabschnitt unberücksichtigt.
(7) Bereitschaftszeiten im Anschluss an eine Ruhezeit, die nach § 15 als Ruhezeiten angerechnet werden, gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne der Absätze 1 bis 6.
(8) Die Maßgaben der Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Dienste, die ausschließlich aus einer Positionierung bestehen.
Fassungsangaben der Quelle
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