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LuftBO

§ 44Aufgaben des Flugdienstberaters

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

(1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:
1.
Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bei der Flugvorbereitung;
2.
Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können;
3.
Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshandbuch für Notfälle vorgesehen sind.
(2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete eingesetzt werden, für die er über ausreichende Kenntnisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu beachtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwendenden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeugmuster verfügt.
(3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die höchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002620970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0790bd402614938681a515b7b99c565984d2eec84736b9c937d0f8665b4891

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