LuftBO
§ 44Aufgaben des Flugdienstberaters
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- 1.
- Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bei der Flugvorbereitung;
- 2.
- Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können;
- 3.
- Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshandbuch für Notfälle vorgesehen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002620970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0790bd402614938681a515b7b99c565984d2eec84736b9c937d0f8665b4891