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LuftBO

§ 40Flugbetriebspersonal

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß eine nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit nur von Personen ausgeübt wird, die eine gültige Erlaubnis nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen.
(2) Der Unternehmer muß das Personal eingehend in die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten einweisen. Das gilt insbesondere bei Einführung neuer Luftfahrzeugmuster und für Flüge auf neuen Strecken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002620970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0790bd402614938681a515b7b99c565984d2eec84736b9c937d0f8665b4891

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