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LuftBO

§ 4Zulässige Betriebszeiten

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

(1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Teile können von dem Luftfahrt-Bundesamt oder dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten zulässige Betriebszeiten festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich ist.
(2) Auf Antrag des Halters kann die zuständige Stelle von Absatz 1 abweichende zulässige Betriebszeiten festlegen, wenn diese der Verwendung des Luftfahrtgeräts und den besonderen Betriebsbedingungen Rechnung tragen. Der Antragsteller hat durch Vorlage der Betriebsergebnisse nachzuweisen, daß die beantragte zulässige Betriebszeit die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Die Festlegung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die zuständige Stelle kann die Festlegung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung nicht vorgelegen haben; sie kann sie widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002620970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0790bd402614938681a515b7b99c565984d2eec84736b9c937d0f8665b4891

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… 50 EUR 19. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt A 185) 125 bis 250 EUR 20. Zulassung einer Ausnahme a) zum Brandschut …“