LuftBO
§ 19Ergänzungsausrüstung, die durch den Verwendungszweck erforderlich ist
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- 1.
- Einem Sitz für jede Person und einem Anschnallgurt für jeden Sitz; zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu zwei Jahren oder ein Kind mit einem Höchstalter bis zu zwei Jahren und ein Erwachsener können auf einem Sitz untergebracht werden; in Flugzeugen, die nicht in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Fluggewicht bis zu 5.700 kg können zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10 Jahren auf einem Sitz untergebracht werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird; Freiballone sind von den Vorschriften dieser Nummer ausgenommen;
- 2.
- Einrichtungen, Sicherheits- und Rettungsgeräten zum Schutz der Insassen in Notlagen und bei Unfällen;
- 3.
- Einrichtungen und Geräten mit Ausnahme der Luftsportgeräte, die es ermöglichen, den Insassen Verhaltensmaßregeln zu erteilen;
- 4.
- Einrichtungen, die zur Sicherung der beförderten Sachen erforderlich sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002620970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0790bd402614938681a515b7b99c565984d2eec84736b9c937d0f8665b4891