LTAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
„Gesamtsystem Eisenbahn
und Zugvorbereitung“mit 20 Prozent, - 2.
„Prüfen von Triebfahrzeugen“ mit 20 Prozent, - 3.
„Zug- und Rangierfahrten
durchführen“mit 30 Prozent, - 4.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb
sowie bei Abweichungen und
Störungen“mit 20 Prozent sowie - 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 5.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 6.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043310022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b299a8ec9d7bb86fb769b567244bc895b1557402a6860e7a1b96490864d888c1