LTAusbV
§ 12Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
- 1.
- Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereitschaft herzustellen,
- 2.
- Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten,
- 3.
- Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustellen sowie
- 4.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043310022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b299a8ec9d7bb86fb769b567244bc895b1557402a6860e7a1b96490864d888c1