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DVLStHV

§ 12Ausschlüsse

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und
2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019060975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1ed924f546b9da9e3829be4ef3d277ac4da8931f675fa234460783ac427f955

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