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LPartG

§ 21Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026610001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85367fb84cd74bbec5b285e3059861579b47aa332d640965e7cc9d06e85e4fba

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

    „… teilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben 5 Jahre Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten. 1114.31 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 1. September 2009: § 111 Fa …“