LPartG
§ 21Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026610001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85367fb84cd74bbec5b285e3059861579b47aa332d640965e7cc9d06e85e4fba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… teilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben 5 Jahre Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten. 1114.31 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 1. September 2009: § 111 Fa …“