LPachtVG
§ 9Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 13.4.2006 I 855
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020750985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fffb14020fd2bfe8965179fd383a4fbaf42a8dae480604bcb29e8ab0c7189549
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 593 BGBÄnderung von Landpachtverträgen
„Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.“