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LottStVereinfV

§ 1

Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit geltenden Fassung ist abzusehen, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 20.12.2001 I 3794

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001380961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dd9aff85a6fb89d3658b173401dff843f17943825a7c782d0ef4abf35524902

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