Zum Gesetzesinhalt

ALV

§ 4Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß von Lotsverordnungen

Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen

Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 68 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012900987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f7d7f632d2aa34f56907f3981b7250e732fa986e01ddcb76804e9ae426463b0

XML-Quelle beim Herausgeber