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LogMstrV

§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin und damit die Befähigung:
1.
in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit in unterschiedlichen logistischen Bereichen und Tätigkeitsfeldern Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
2.
sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der Logistik, auf neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung, der Personalführung und der Personalentwicklung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin wahrzunehmen:
1.
Planen, Steuern und Überwachen logistischer Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Anforderungen;
2.
Mitwirken bei der Konzeption, Gestaltung und Weiterentwicklung logistischer Prozesse;
3.
Mitwirken bei der Spezifikation und Einführung von technischen Systemen;
4.
Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen;
5.
Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal;
6.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung;
7.
Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung;
8.
Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den am Logistikprozess Beteiligten;
9.
Fördern der Kundenorientierung;
10.
Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes;
11.
Leiten von Projekten;
12.
Ableiten und Umsetzen von Qualitätszielen;
13.
Mitwirken beim arbeitsbereichsbezogenen Controlling.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 536a585ae2792d7605fed2328b44a95cd12d2aa251ae925fe4eb646b4b7a7433

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