LogMstrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- 1.
- in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit in unterschiedlichen logistischen Bereichen und Tätigkeitsfeldern Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
- 2.
- sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der Logistik, auf neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung, der Personalführung und der Personalentwicklung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
- 1.
- Planen, Steuern und Überwachen logistischer Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Anforderungen;
- 2.
- Mitwirken bei der Konzeption, Gestaltung und Weiterentwicklung logistischer Prozesse;
- 3.
- Mitwirken bei der Spezifikation und Einführung von technischen Systemen;
- 4.
- Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen;
- 5.
- Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal;
- 6.
- Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung;
- 7.
- Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung;
- 8.
- Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den am Logistikprozess Beteiligten;
- 9.
- Fördern der Kundenorientierung;
- 10.
- Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes;
- 11.
- Leiten von Projekten;
- 12.
- Ableiten und Umsetzen von Qualitätszielen;
- 13.
- Mitwirken beim arbeitsbereichsbezogenen Controlling.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 536a585ae2792d7605fed2328b44a95cd12d2aa251ae925fe4eb646b4b7a7433