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LogAPrO

§ 8Niederschrift

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018920980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c620ffec81d361feecdc2e9915394a2e699317167716fc7edd6db78df17cf7b0

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