LogAPrO
§ 3Prüfungsausschuß
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
- 1.
- einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
- 2.
- einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
- 3.
- folgenden Fachprüfern:
- a)
- einem an der Schule unterrichtenden Arzt,
- b)
- mindestens einem an der Schule unterrichtenden Logopäden,
- c)
- weiteren an der Schule tätigen Lehrkräften.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018920980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c620ffec81d361feecdc2e9915394a2e699317167716fc7edd6db78df17cf7b0