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LNGV

§ 3Registrierung

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage kann von potentiellen Nutzern seiner Anlage verlangen, dass sich diese vor der Abgabe einer Buchungsanfrage bei ihm registrieren.
(2) Der Betreiber der LNG-Anlage hat die Registrierung diskriminierungsfrei durchzuführen.
(3) Der Betreiber der LNG-Anlage kann die vorherige Registrierung zur Voraussetzung für die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von langfristigen und kurzfristigen Kapazitäten, für eine Übertragung von Kapazitäten im Rahmen der Sekundärvermarktung sowie für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten machen.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 24 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR632100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ab1b92579b2df25cbe67a7c3a986b37287d6bfee58855a7dd6115e0a6a81c14

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