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LNGV

§ 11Verfahren der Sekundärvermarktung

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

(1) Ein Nutzer kann seine Kapazitäten ganz oder teilweise an andere Nutzer übertragen. Für die Dauer des Verfahrens zur Vergabe ungenutzter LNG-Anlagenkapazitäten nach Abschnitt 5 ist eine Sekundärvermarktung nicht zulässig.
(2) Rechtzeitig vor der Sekundärvermarktung hat der übertragende Nutzer (Primärkapazitätsinhaber) dem Betreiber der LNG-Anlage das Volumen und den Zeitpunkt der Sekundärvermarktung anzuzeigen. Der Betreiber der LNG-Anlage hat alle anderen Nutzer zu informieren und unverzüglich nach der Anzeige das Volumen und den Zeitpunkt einer bevorstehenden Sekundärvermarktung zu veröffentlichen.
(3) Die Übertragung von Kapazitäten bedarf der Zustimmung des Betreibers einer LNG-Anlage, der diese nur aus wichtigem Grund versagen darf.
(4) Mit der Übertragung von Kapazitäten tritt der neue Nutzer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Nutzers aus der mit dem Betreiber der LNG-Anlage geschlossenen Vereinbarung ein. Für andere Fälle, insbesondere einer nur vorübergehenden Übertragung von Kapazitäten, kann der Betreiber der LNG-Anlage eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.
(5) Das Recht der Nutzer, ihre kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen auf dem Sekundärmarkt zu übertragen, kann bis fünf Tage vor dem Datum der Entladung des verflüssigten Erdgases ausgeübt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 24 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR632100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ab1b92579b2df25cbe67a7c3a986b37287d6bfee58855a7dd6115e0a6a81c14

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