Zum Gesetzesinhalt

LNGV

Inhaltsübersicht

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Teil 2
Zugang, Kapazitätsvergabe und Kapazitätsmanagement
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen zur Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
§  3Registrierung
§  4Buchungsjahr
Abschnitt 2
Langfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
§  5Buchungsauflagen für langfristig Buchende
§  6Verfahren der erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
§  7Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen
Abschnitt 3
Reservierungsquote und kurzfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
§  8Reservierungsquote
§  9Verfahren für die kurzfristige Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten von LNG-Anlagen
Abschnitt 4
Sekundärvermarktung von Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 10Recht des Nutzers zum Handel auf dem Sekundärmarkt
§ 11Verfahren der Sekundärvermarktung
Abschnitt 5
Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 12Pflicht zur Anwendung eines Verfahrens zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 13Vorgaben für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
Teil 3
Ermittlung von Entgelten und Kosten
§ 14Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen
§ 15Grundsätze der Kostenermittlung
§ 16Aufwandsgleiche Kostenpositionen
§ 17Kalkulatorische Abschreibungen
§ 18Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
§ 19Kalkulatorische Steuern
§ 20Kostenmindernde Erlöse und Erträge
§ 21Plan-Ist-Kosten-Abgleich
Teil 4
Dokumentations- und Berichtspflichten der Betreiber von LNG-Anlagen
§ 22Dokumentation
§ 23Berichtspflicht hinsichtlich der angelandeten Gasarten
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 24 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR632100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ab1b92579b2df25cbe67a7c3a986b37287d6bfee58855a7dd6115e0a6a81c14

XML-Quelle beim Herausgeber