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LMIDV

§ 7Übergangsvorschrift

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.11.2025 I Nr. 280; 2026 I Nr. 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a792d6fc323dc76bb0ece8d09ae0679da6d7e51a573330e1f3ee974f07641d8c

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