LMBVV
§ 8Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln
Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen
- 1.
- derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und
- 2.
- der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0730B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f39851886600db9451724f60dc03c5665d278660db560cc1b6e089e06c81a086