(1) Solange und soweit noch nicht ein unmittelbar geltender delegierter Rechtsakt der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder f der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gilt oder entsprechende bundesrechtliche Vorschriften erlassen sind, sind auf Getreidebeikost und andere Beikost folgende Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden:
1.
§ 7b Satz 3 und 4,
2.
§ 11,
3.
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 22 und Anlage 23 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4,
4.
§ 14d Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 18, Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 19 und Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 20,
5.
§ 22b Absatz 1 und 2, Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 9 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 21,
6.
§ 25 Absatz 1 Nummer 1 und
7.
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und i, Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6, 7 Nummer 1 Buchstabe e sowie Nummer 2.
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 29. April 2023 entstanden sind, sind die Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterhin anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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