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§ 3Fahrzeuge

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge

Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:
1.
Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),
2.
Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,
3.
Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,
4.
Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,
5.
Lastkraftwagen mit einem Anhänger.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2025 I Nr. 25

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR614410011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa002ecbb5ebe6d647ada23c277c6162e526273f001a3dffbff510d085de0f22

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