LkSG
§ 24Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 7.
- entgegen
- a)
- § 7 Absatz 2 Satz 1 oder
- b)
- § 9 Absatz 3 Nummer 3ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,
- 8.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist,
- 9.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt,
- 10.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht richtig erstellt,
- 11.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,
- 12.
- entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder
- 13.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1
- a)
- Nummer 3, 7 Buchstabe b und Nummer 8
- b)
- Nummer 6 und 7 Buchstabe a
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
- 3.
- in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
- 1.
- der Vorwurf, der den Täter der Ordnungswidrigkeit trifft,
- 2.
- die Beweggründe und Ziele des Täters der Ordnungswidrigkeit,
- 3.
- Gewicht, Ausmaß und Dauer der Ordnungswidrigkeit,
- 4.
- Art der Ausführung der Ordnungswidrigkeit, insbesondere die Anzahl der Täter und deren Position in der juristischen Person oder Personenvereinigung,
- 5.
- die Auswirkungen der Ordnungswidrigkeit,
- 6.
- vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten, für die die juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich ist, sowie vor der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten,
- 7.
- das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung, die Ordnungswidrigkeit aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie nach der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten,
- 8.
- die Folgen der Ordnungswidrigkeit, die die juristische Person oder Personenvereinigung getroffen haben.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295910021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ce1d7747064a18add8d6386c10da84920c08309acb0eccf6fcc443b06b1eb32